Allgemeine Geschäftsbedingungen SOL-Institut
§1 Allgemeines
(1) Das SOL-Institut bietet im Rahmen seiner Tätigkeit u.a. Seminare, Vorträge, Prozessbegleitung, Coaching, Beratung für Mitarbeiter und kundenspezifische Konzeptionen von Lernsettings an.
(2) Das SOL-Institut erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“), auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Kunde erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung / Bestellung an.
(3) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, außer sie werden vom SOL-Institut schriftlich und ausdrücklich bestätigt.
(4) Abweichungen oder Ergänzungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das SOL-Institut. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
(5) Das SOL-Institut ist jederzeit berechtigt, diese AGB unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die angekündigten Änderungen wirksam. Um diese Frist zu wahren, genügt die rechtzeitige Absendung. Bei fristgerechtem Widerspruch des Kunden ist das SOL-Institut berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten.
(6) Mit der männlichen Anrede sind gleichermaßen weibliche und männliche Personen gemeint.
§2 Vertragsschluss
(1) Die Auftragsbestätigung von Angeboten des SOL-Instituts erfolgt schriftlich per Post, Fax oder E-Mail und bedarf einer Unterschrift. Mit Eingang der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.
§3 Datenerhebung, Datenschutz
(1) Das SOL-Institut gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der vom Kunden an ihn übermittelten Daten und beachtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.
(2) Soweit personenbezogene Daten des Kunden erfasst werden, wird auf die Datenschutzerklärung des SOL-Instituts Bezug genommen.
(3) Das SOL-Institut, sowie alle von diesem eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, die Betriebsgeheimnisse und Arbeitsabläufe des Kunden, die im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Der Kunde deutet ggfs. an, welche Daten/Betriebsgeheimnisse besonders sensibel zu behandeln sind.
§4 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang geht aus den im unterschriebenen Angebot aufgeführten Punkten hervor. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden ausgeführt.
(3) Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann das SOL-Institut eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
(4) Die Leistungsabfrage/-erbringung muss im vertraglich festgelegten Zeitraum erfolgen, wenn nichts geregelt ist, gilt der Zeitraum von 1 Jahr nach Vertragsabschluss.
(5) DAS SOL-Institut ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst oder durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
§5 Absagen, Kündigung, Widerruf, Minderung
(1) Der Kunde kann seine Inanspruchnahme von Leistungen jederzeit widerrufen. Dabei fallen – gestaffelt – nachstehende Stornierungskosten bezogen auf die Auftragsgebühr. Die nachstehenden Zeiten beziehen sich auf den geplanten Beginn der Veranstaltung:
· bis zu neun Wochen vor Beginn kostenfrei
· neun bis fünf Wochen vor Beginn 25 Prozent
· fünf bis drei Wochen vor Beginn 50 Prozent
· danach oder bei Nichterscheinen 100 Prozent
Ferner werden dem Kunden die ggfs. anfallenden Stornierungskosten für die An- und Abreise des Beraters/der Berater in Rechnung gestellt.
(2) Eine nur zeitweise Teilnahme an den Seminaren berechtigt den Kunden nicht zu einer Minderung der Veranstaltungsgebühr oder Ähnlichem.
(3) Der Kunde ist berechtigt, bei vom SOL-Institut durchgeführten Veranstaltungen einen geeigneten Ersatzteilnehmer an seiner Stelle zu entsenden.
(4) Das SOL-Institut behält sich Absagen aus organisatorischen und technischen Gründen (z.B. Krankheit, höhere Gewalt) vor. Sofern dem SOL-Institut zumutbar und möglich, wird die Absage eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. Auf die Durchführung der Veranstaltung hat der Kunde keinen Anspruch, sofern plausible Absagegründe bestehen. Bei allen durch das SOL-Institut erzeugten Absagen wird es versuchen, in Rücksprache mit dem Kunden auf einen anderen Veranstaltungstermin bzw. -ort umzubuchen, sofern der Kunde damit einverstanden ist. Andernfalls erhält der Kunde die bezahlten Gebühren zurück; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
(5) Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für das SOL-Institut ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde trotz Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt oder trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist eine Vertrags- oder Rechtsverletzung beseitigt.
(6) Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall bei offensichtlichen gravierenden Vertrags- oder Rechtsverstößen.
(7) Widerruf, Stornierung oder fristlose Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (es zählt das Datum des Poststempels bzw. bei Maileingang das Datum der Lesebestätigung).
§6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist auch die Mitwirkung des Kunden an der Realisierung der Projekte wichtig. Dieser verpflichtet sich daher, das SOL-Institut bei der Leistungserbringung aktiv und bestmöglich zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
· alle zur Vertragsdurchführung relevanten Informationen, Unterlagen und Materialien, insbesondere auch zum status-quo der Mitarbeiter und etwaige Anforderungsprofile, zu überlassen.
· unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch das SOL-Institut von Belang sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie für das SOL-Institut unbekannt sind.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das SOL-Institut unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
§7 Zahlung, Preise, Aufrechnung
(1) Alle Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wird bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Steuersatz zwischen Vertragsschluss und Rechnungslegung geändert, so bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten, sofern vom Gesetzgeber keine andere Regelung vorgeschrieben ist.
(3) Bei Angeboten gilt der Preis nur für die beschriebenen Leistungen. Alle Leistungen, die über den Umfang des Angebotes hinausgehen, werden nach Aufwand berechnet. Mehrleistungen müssen vor deren Ausführung vom Kunden schriftlich genehmigt und bestätigt werden.
(4) Die Preise der verschiedenen Leistungen sind im Zweifel beratergebunden. Das bedeutet, dass es je nach Einsatz eines bestimmten Beraters und bei der Äußerung von Sonderwünschen bezüglich der Auftragsbearbeitung verschiedene Preisgestaltungen möglich sind. Daher sind unbedingt die Einzelheiten, die in der zu unterzeichnenden Auftragsbestätigung enthalten sind, zu beachten.
(5) Das SOL-Institut ist berechtigt, dem Kunden Teillieferungen aus allen Verträgen anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.
(6) Die vereinbarte Vergütung ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Das SOL-Institut behält sich vor, in Einzelfällen nur gegen Vorauskasse oder Teilvorauskasse zu leisten.
(7) Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(8) Sonderkonditionen können bei der Geschäftsleitung nachgefragt werden.
§8 Haftung, Abweichungen des Leistungsangebots
(1) Für den Veranstaltungserfolg oder den Erfolg von Projekten oder größer angelegten Schulungen haftet das SOL-Institut ausdrücklich nicht. Die Veranstaltungen werden von qualifizierten Beratern sorgfältig vorbereitet und durchgeführt – es wird jedoch keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Materialien oder den Inhalt übernommen.
(2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet das SOL-Institut nicht – egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch das SOL-Institut oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des SOL-Instituts der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet das SOL-Institut nicht. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
(3) Das SOL-Institut behält sich vor, Termine und Durchführungsorte und ggfs. Berater kurzfristig zu ändern, sofern dies dem Kunden zuzumuten und anders nicht möglich ist. Für die rechtzeitige Information des Kunden über Änderungen wird vom SOL-Institut Sorge getragen. Zum Thema möglicher Rückerstattungen von Gebühren siehe §5 Abs.4. Das Wahlrecht über die Art einer etwa erforderlichen Nacherfüllung steht dem SOL-Institut zu.
§9 Urheberrecht (Copyright), Markenrechte, Nutzungsrechte
(1) Bilder, Grafiken oder andere Medien, wie z.B. PPT-Präsentationen, unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Nutzungslizenzen dürfen ausschließlich in und mit den von und mit SOL-Institut realisierten Projekten Verwendung finden. Weitere Verwendungen müssen einzeln durch das SOL-Institut genehmigt werden. Diesbezügliche Anfragen müssen in schriftlicher Form vorliegen.
(2) Alle Rechte – auch jene der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung von Printmaterialien des SOL-Instituts behält sich das SOL-Institut vor. Die Materialien dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch das SOL-Instituts in irgendeiner Form reproduziert werden.
Printmaterialien dürfen insbesondere nicht unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.
(3) Jegliche Urheberechtsverletzungen werden zivil- und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.
(4) Der Name „SOL-Institut“, die dazugehörige Wort- / Bildmarke, SOL-Master und SOL-Akademie sind geschützte Marken. Deren unautorisierte Verwendung, speziell im gewerblichen Bereich, wird zivilrechtlich und ggfs. strafrechtlich verfolgt.
Die Bezeichnungen dürfen nur von autorisierten Personen getragen werden. die Autorisierung erfolgt durch Zertifikate des SOL-Instituts, die durch die Unterschrift der Geschäftsleitung gültig werden.
Die Bezeichnungen SOL-Master gehört zur jeweiligen Person und kann nicht wieder entzogen werden.
Das SOL-Institut behält sich vor, Institutionen die Auszeichnung frühzeitig zu entziehen, wenn die Titel-Führung dem SOL-Institut schadet.
§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Das SOL-Institut behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem SOL-Institut jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren oder geleisteten Dienstleistungen offen stehen.
§11 Verzug
(1) Erfolgt eine Lieferung des SOL-Instituts nicht zu dem vorgesehenen Liefertermin, tritt Verzug – bei Vorliegen der insoweit erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – erst ein, wenn der Liefertermin um zwei Wochen überschritten wurde. Eine uns etwa gemäß § 326 Abs.1 BGB gesetzte Nachfrist hat angemessen zu sein. Eine dem SOL-Institut gesetzte Nachfrist gemäß § 326 Abs.1 BGB hat unbeschadet der vorstehenden Regelung mindestens zwei Wochen zu betragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für zu liefernde Produkte, sofern diese für eine terminierte Veranstaltung bzw. deren Vorbereitung bestimmt sind / bestellt wurden. Das SOL-Institut wird in Rücksprache mit dem Kunden bei entsprechenden Lieferschwierigkeiten um eine Lösung bemüht sein, die dem Vertragszweck gerecht wird.
§12 Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Diese Rechtswahl gilt auch für Verbraucherverträge, sofern Art.29 EGBGB nicht entgegensteht.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen dem SOL-Institut und dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden eine unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.